wie kann ich dagegen vorgehen?

  • Zitat

    bei so aufgeweckten burschen wie ihren "kunden" können sie nur warten und vielleicht mal nen ermittler hinterherschicken, oder selbst mal auf die lauer legen. :)


    Naja - Scheiben einschmeißen und Reifen zerstechen könnte man ja auch noch - nicht wirklich ernst gemeint ;) und die Kohle hab ich davon auch nicht...


    ..im Ernst: Es gibt ja weitere Möglichkeiten: Eidesstattliche Erklärung, sämtliche Aktiva und Konten offenlegen und im Extremfall muß man halt selbst einen Konkursantrag stellen. Nicht schön und nützt mir auch nicht wirklich, wendet aber Schaden von Anderen ab. Wer über 2 Jahre seine Rechnungen nicht zahlt (zahlen kann), ist definitv pleite, nur wie geht man da praktisch vor? Ich mag dem schlechten Geld nicht noch ordentlich gutes hinterherschmeißen (das hab ich sebst dringend nötig)und suche eigentlich eine Selbsthilfemöglichkeit, ohne mich dabei selbst zu ruinieren...


    Gruß Karl

  • Hallo,


    nachdem man einen rechtskräftigen Titel in der Hand hat, beauftragt man zunächst einmal den Gerichtsvollzieher beim Wohnsitzgericht des Schuldner mit der Eintreibung der Forderung. Wenn dieser Gegenstände vorfindet, die verwertbar sind, werden dies versteigert und der Erlös nach Abzug der Kosten an den Gläubiger ausgezahlt.


    Erklärt der Schuldner dem Gerichtsvollzieher gegenüber nicht zahlen zu können und findet der Gerichtsvollzieher kein pfändbares Habe vor, so folgt ein Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Die von dem Schuldner abzugebende Erklärung (Protokoll) ist sodann sorgfältig auf den Wahrheitsgehalt und die Möglichkeit von weiteren vollstreckungsrechtlichen Zugriffen zu untersuchen. Läßt sich nachweisen, daß der Schuldner lügt oder im Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits außerstande war, den vereinbarten Preis/Werklohn zu zahlen, sollte ihm eine Strafanzeige angedroht und eine solche ggf. auch bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden, wenn er nicht freiwillig zahlt.
    Ergibt sich aus dem Protokoll, daß dem Schuldner Forderungen gegen dritte Personen zustehen, so können dies gepfändet werden, d.h. es ist ein Antrag auf Erlaß eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht einzureichen.


    Ist die Forderung hoch genug und verfügt der Schuldner über Grundvermögen, kann ggf. die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beim Amtgericht beantragt werden. Mit Hilfe dieser Zwangshypothek kann sodann das Zwangsversteigerungsverfahren betrieben werden.


    Ein weiteres Druckmittel stellt der Insolvenzantrag dar. Kleinere Firmen zahlen dann meist. Dieser Antrag birgt aber auch ein hohes Kostenrisiko. Das Gericht fordert nämlich meist zu Beginn einen relativ hohen Vorschuß, der die eigentliche Forderung des Gläubigers übersteigt. Dieser kann schnell verbraucht sein, so daß man zum Schluß doch wieder mit leeren Händen dasteht.


    Einen "privaten Ermittler" kann man z.B. einschalten, um eine Arbeitsstelle des Schulders ausfindig zu machen, die dieser bei Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung verschwiegen hat. Soweit dieser allerdings unzulässigen Druck auf den Schuldner ausübt, ist schnell die Grenze zwischen straffreiem und strafbarem Handeln überschritten. Dann macht sich ggf. auch der Gläubiger als "Hintermann" und Auftraggeber des "Ermittlers" strafbar.


    Wichtig ist es immer, die Kosten im Auge zu behalten, und sich die Frage zustellen, ob sich weiteres vorgehen lohnt.

    Gruß
    H-A SCHMIDT
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    Non omnia possumus omnes (Wir können nicht alle alles).

    Einmal editiert, zuletzt von achim15 ()

  • Moin,


    achim: Sehr gut beschrieben, nur wie geht man da praktisch vor?
    Angenommen, der gerichtliche Mahnbescheid geht ohne Widerspruch durch und der Gerichtsvollzieher "findet" nix Vollstreckbares - wie leitet man die folgenden Maßnahmen (Konten und Einnahmen offenlegen) usw. ein?


    Danke!


    Guß Karl

  • Hallo,


    ich habe es doch oben beschrieben:


    Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beim Wohnsitzgericht des Schuldners


    Antrag auf Erlaß eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses beim Amtsgericht.


    Für den Laien ist dies relativ schwer, da er die nötigen Formulare nicht parat hat. Ich kann daher nur empfehlen, eine Rechtsanwalt mit der Durchsetzung der titulierten Forderung zu beauftragen.

    Gruß
    H-A SCHMIDT
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