wie kann ich dagegen vorgehen?

  • moin,
    evtl. habt ihr tips... und danke schonmal im vorraus.

    unsereins hat ein video für einen künstler produziert.
    der künstler (hauptperson) kommt in dem video vor und es ist nur seine (von ihm produzierte) musik zu hören.
    nach dem dreh gab es 50% anzahlung, der rest sollte nach fertigstellung überwiesen werden.
    dieser bleibt aber nach der dritten mahnung immer noch aus.
    das video ist im handel weltweit auf einem datenträger erhältlich.

    es existiert ein angebot per mailverkehr (leider nicht unterzeichnet) und eine vom hin ohne wiederworte angenommene rechnung.

    wie kann ich nun vorgehen?


    hilft es, da ich zb. keinen vertrag unterschrieben habe, in dem ich meine gefilmten bilder an ihn abtrete?


    der noch ausbleibende bertag ist aber nicht so hoch, dass es lohnt auf die dauer einen anwalt einzuschlaten.

  • Man kann beim Amtsgericht einen Mahnbescheid erlassen. Wenn das Gegenüber nicht in der angegebenen Frist widerspricht erhält man einen per Gerichtsvollzieher vollstreckkbaren Titel.


    Sollte die Gegenseite widersprechen dann wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet. Die Kosten für den Mahnbescheid (sind glaube ich 25 EUR) addierst Du zu dem Betrag welchen Du per Mahnbescheid erhebst.


    Alllerdings sollte die Rechtmäßigkeit aller Forderungen einwandfrei belegbar sein wenn die Sache vor Gericht geht.


    Näheres teilt Dir der Rechtspfleger beim Amtsgericht mit.



    Oben genannte Vorgehensweise ist allgemeingültig zu betrachten und stellt keine Rechtsberatung dar.



    Edit: Oder Alternativ nochmals die obligatorische letzte Mahnung mit Fristsetzung zu einem bestimmten Datum und Ankündigung rechtlicher Schritte.

  • Hallo,


    ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Ein Angebot, welches den Preis enthielt (!?), hast Du abgeben. Eine email ist ausreichend. Die Annahme des Angebotes ist zumindest durch konkludentes Verhalten erfolgt. Damit liegt ein Vertragsschluß vor. Dies wird auch durch die Anzahlung belegt.
    Wenn die Leistung ordnungsgemäß erfolgt ist, steht der Geltendmachung des restlichen Werklohnanspruches nichts im Wege.


    Du solltest beim zuständigen Gericht den Erlaß eines Mahnbescheides wegen des offenstehenden Betrages beantragen.Die Gerichtskosten hängen von der Höhe des geforderten Betrages ab.

    Gruß
    H-A SCHMIDT
    ___________________________________________________


    Non omnia possumus omnes (Wir können nicht alle alles).

  • danke euch...


    leider ist dies nun einemal passiert, in der regel wird bei mir das angebot immer unterschrieben.
    doch eine zustimmung per mail + die anschließend geleistete anzahlung, wer denkt da noch an böses.


    ich glaube mit dem hinweis auf den vor gericht zulässigen mailverkehr, dürfte der sache nix im wege stehen.

  • Aus meiner Sicht ist ein Mailverkehr nicht beweisfähig, sofern keine digitalen Signaturen oder Unterschriften existieren.


    Mails können ohne weiteres manipuliert werden. Da braucht nur der Betrag geändert worden sein, dann ist zwar eine Mail (vielleicht auch mit Mailserverzertifikat) weitergegeben worden, aber wer oder was da drin stand ist strittig. Weis ja auch keiner, was im Einschreiben drinsteht, sondern nur, dass was an jemanden geschickt worden ist.


    Dafür gibt es ja das neue Signaturgesetz, um Rechtssicherheit zu haben!


    Der Mahnbescheid muss so ausgefüllt sein, dass bei Widerspruch alles vor Gericht geht. Viele schicken so Papiertiger, die im Sande verlaufen, weil sozusagen die letzte Konsequenz nicht durchgeführt wird (Klage).


    Um aber eine erfolgreiche Klagemöglichkeit zu haben, reicht in meinen Augen Euer Mailverkehr nicht aus.


    - Obiges ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung -

  • Zitat

    Der Mahnbescheid muss so ausgefüllt sein, dass bei Widerspruch alles vor Gericht geht. Viele schicken so Papiertiger, die im Sande verlaufen, weil sozusagen die letzte Konsequenz nicht durchgeführt wird (Klage).
    Obiges ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung


    Gott sei Dank !


    Das Mahnverfahren bietet die erleichterte und kostengünstige Möglichkeit, einen Titel zu erlangen. Mit diesem Verfahren soll gerade ein langwieriges Klageverfahren, in dem seitenlange Schriftsätze ausgetauscht, Gerichtstermine abgehalten und Beweisaufnahmen durchgeführt werden müssen, vermieden werden. Legt der Gegner gegen den ihm vom Amtsgericht zugestellten Mahnbescheid innerhalb von 14 Tagen keinen Widerspruch ein, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid (Titel) beantragen, mit Hilfe dessen der Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der Forderung beauftragt werden kann. Legt der Gegner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, so kann vom Antragsteller durch Zahlung von weiteren Gerichtskosten das steitige Verfahren (Klageverfahren mit eingehender schriftlicher Begründung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs) eingeleitet werden. Er hat es also in der Hand, ob er die weitere Auseinandersetzung vor Gericht haben will.


    Du glaubst nicht, wieviele Leute es versäumen, gegen einen Mahnbescheid Widerspruch bzw. einen Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen, weil sie dem "Papier" einfach keine Bedeutung beimessen. Sie gehen einfach davon aus, nur ein Urteil nach vorausgegangener gerichtlicher Verhandlung stelle einen vollstreckungsfähigen Titel dar.

    Gruß
    H-A SCHMIDT
    ___________________________________________________


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    Einmal editiert, zuletzt von achim15 ()

  • zu achim15:
    Sicher soll das alles vereinfacht werden. Das ist mir klar. Aber wenn man nicht das Kreuzchen macht, dann schreibe ich irgendeine Schnick-Schnack-Begründung und das "Ding" (der Mahnbescheid) verläuft im Sande. Die rechtliche Prüfung der Begründung findet ja nicht statt, erst in dem Verfahren, dass man ohne Kreuzchen ja nicht einleitet.


    Das Dümmste ist auf einen Mahnbescheid nicht zu reagieren. Wer das Verfahren kennt, kennt auch die Lücken.


    - Obiges ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung -

  • Zitat

    Aber wenn man nicht das Kreuzchen macht, dann schreibe ich irgendeine Schnick-Schnack-Begründung und das "Ding" (der Mahnbescheid) verläuft im Sande


    Welches "Kreuzchen", welche "Begründung" ?

    Gruß
    H-A SCHMIDT
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  • Na das Kreuzchen, dass Klage auf die Begründung dass die Forderung unbegründet ist eingereicht wird. Ich habe jetzt keinen Bogen vor mir liegen, aber irgendwo ist da ja oder nein anzukreuzen.

  • Quelle: Wikipedia
    "Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Verteidigt sich der Schuldner während des Mahnverfahrens, gelangt das Verfahren vor das Prozessgericht, wo dann ein normales Erkenntnisverfahren abläuft. (Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf Antrag des Gläubigers, beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.)
    "

  • Früher (ich weiß nicht, ob jetzt noch) gab es irgendwo auf dem Mahnbogen die Möglichkeit ein Kreuzchen zu machen, ob bei Widerspruch weitergemacht wird oder nicht. Und wenn da nein angekreuzt ist, dann kann man das Verfahren mit irgendeinem Schnick-Schnackwiderspruch zum erliegen bekommen.


    (Kann auch sein, dass die Bögen von Bundesland zu Bundesland anders aussehen? Oder das früher nur der Fall war. Ich kenne jedenfalls nur solche Bögen)


    Genau der Punkt 12 auf Deinem Link ist hier zutreffend. Wobei ich genau das Gegenteil gelernt habe, damit das ganze nicht im Sande verläuft.

  • Hallo,


    das "Kreuzchen" bei der Frage, ob nach Widerspruchseinlegung das streitige Verfahren eingeleitet werden soll, sollte man aus Kostengründen gerade nicht setzen.


    Ob man das streige Verfahren durchführt oder nicht, kann man sich dann später immer noch in Ruhe überlegen. Wenn man die Begründung schriftlich im Entwurf abgefaßt hat, zahlt man die angeforderten weiteren Gerichtskosten ein und das Mahngericht gibt die Sache automatisch an das Streitgericht ab. Diese fordert den Antragsteller dann zur schriftlichen Begründung des Anspruchs (meist innerhalb einer 2-Wochenfrist) auf. Dann braucht man dem Entwurf nur noch das Aktenzeichen des Streigerichts hinzuzufügen und schickt ihn ab. So gerät man nicht in Zeitdruck,


    Die Begründung des Anspruchs sollte man m.E. jedoch einem Rechtsanwalt überlassen. Der Laie kann hier schnell überfordert sein.

    Gruß
    H-A SCHMIDT
    ___________________________________________________


    Non omnia possumus omnes (Wir können nicht alle alles).

  • So gesehen ist das Ganze dann erst einmal eine Drohgebärde, die man noch nicht so ernst nehmen muss. Erst, wenn Klage eingereicht wird, dann wird es ernst. Bis dahin kann man es langsam aus Sicht des Schuldners angehen lassen. So konsequent sind die wenigsten Gläubiger. Und wenn nichts zu holen ist, dann hat der Gläubiger die Kosten auch noch am Hintern. Wenn was zu holen ist, kann man vor Eröffnung des Verfahrens immer noch den Schwanz einziehen. (Kostet dann allerdings etwas mehr Gebühren). So gesehen ist das ein kleines Pokerspiel. Wer geht wie weit. (Am Ende ist das Opfer gegebenenfalls der Blöde und der Täter freut sich nen Ast, dass das Opfer seine Forderungen aufgrund des Risikos leer auszugehen, aufgibt. Scheiss Welt)

  • Hallo,


    das Mahn- bzw. Klageverfahren vor Gericht zur Erlangung eines Titels und das anschließende Vollstreckungsverfahren sollte man nicht in einen Topf werfen.


    Ob das Vollstreckungsverfahren Erfolg haben wird, läßt sich bei Einleitung des Mahn- bzw. Klageverfahrens nicht immer beurteilen. Dieses "Prognoserisiko" gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.


    Im übrigen gilt auch in der Justiz der Grundsatz: Wer bestellt bezahlt ! Vorleistungspflichtig für die Gerichtskosten ist der Antragsteller. Ähnliches gilt für die Anwaltsgebühren. Wer einen Vertrag mit einem Anwalt schließt, haftet als dessen Vertragspartner natürlich für die entstehenden Gebühren. Er mag zwar insoweit einen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner haben. Dies ist aber eine andere Sache.

    Gruß
    H-A SCHMIDT
    ___________________________________________________


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  • Zitat

    Original von staffel
    Aus meiner Sicht ist ein Mailverkehr nicht beweisfähig, sofern keine digitalen Signaturen oder Unterschriften existieren.-


    trotzdem wird es bei gericht anerkannt. ich habe selbst einen titel gegen einen zahlungsunwilligen kunden auf die art bekommen. alle emails, chats und ein fax als beweismittel vorgelegt. erleichternd war für meinen anwalt, daß der kunde und sein anwalt dem gerichtstermin fernblieben, was ein säumnisurteil ergab.
    der kunde hatte übrigens auch gegen den mahnbescheid einspruch eingelegt, wonach direkt im anschlauß das verfahren eingeleitet wurde (welches ich dann gewonnen habe).


    also nicht klein beigeben, wer nicht zahlen will oder kann, der kann sich manchmal auch keinen anwalt leisten und dann kommt der titel fast von allein. und der wirkt 30 jahre.

  • Moin,


    Zitat

    .. kommt der titel fast von allein. und der wirkt 30 jahre.


    Mir stellt sich die Frage: "Wie dann weiter???" Ich habe zwei solcher tollen Titel über ein paar tausend Euronen und der Vollstreckungsversuch war erfolglos.
    Die beiden "Herren" betreiben nach wie vor ihr Gewerbe und zahlen auch andere Rechnugen nicht. Das ist also Vorsatz und sie haben eben auch vorsätzlich nix Pfändbares.
    Jetzt könnte man aller Jahre aufs neue einen neuen Pfändungsversuch starten, jedesmal den Gerichtsvollzieher löhnen und ärmer dastehn als zuvor.....


    Vorschläge?


    Gruß Karl

  • gegen meinen läuft jetzt nach dem titel noch ein verfahren wegen vollendeten betruges, wenn er da für schuldig erklärt wird wird, bekommt er wohl bewährung mit der auflage, den betrag zu zahlen. sonst knast.


    bei so aufgeweckten burschen wie ihren "kunden" können sie nur warten und vielleicht mal nen ermittler hinterherschicken, oder selbst mal auf die lauer legen. :)