Rechtliche GEMA-Frage

  • Hi Arndt,


    Zitat

    Original von camworks


    ich arbeite nur mit gewerbetreibenden und weise diese zusätzlich auf die hohen kosten hin, gebe denen einen link auf die gema-website und dort können sie sich die telefonnummer für preisanfragen holen.


    Dann ist es, wie ich ja schrieb kein Problem.
    Das ging aus Deinem Posting nur nicht hervor, daher habe ich es angemerkt, denn das ist ein elementarer Unterschied.
    Ich habe einige Bekannte, die diese, oder eine ähniche Klausel in den AGB haben und fast nur für Privatkunden arbeiten. Und da sieht es eben wie beschrieben aus.
    Wollte nur nicht, dass hier ein Mißverständnis aufkommt, das evl. teuer werden kann.



    Zitat


    mein beispiel "hochzeitsfilmer" war nicht auf mich bezogen, sondern nur ein allgemeines beispiel zur verdeutlichung.


    War ebenfalls nicht aus dem Posting zu erkennen und daher habe ich es aufeinander bezogen (und ich denke, nicht nur ich)


    Zitat


    abgesehen davon: wenn mir der kunde schriftlich garantiert, daß er die rechte bereits besitzt, dann kann es mir egal sein, ob er sie hat, denn ich veröffentliche den film ja nicht. das muß er schon selbst machen und falls er die rechte wider besseren wissens nicht besitzt, ist ER dran und nicht ich.


    So ist es. Davon stand aber nirgends etwas ;)


    Zitat


    das alleinige herstellen eines films, in dem ein geschütztes werk vorkommt, ist ja noch nicht strafbar. erst die veröffentlichung macht daraus ein vergehen, falls der veröffentlichende die rechte nicht besitzt.


    Das ist falsch! Wie das Wort "herstellen" bereits sagt, wird etwas hergestellt und somit sind die Herstellungrechte betroffen, die bereits dafür vorliegen müssen. Und für die ist es egal, ob das Werk veröffentlicht wird oder nicht. Hier zählt nur die gewerbliche Nutzung.



    Sei bitte nicht böse, aber so wie das ursprünglich formuliert war, mußte das mißverstanden werden und das kann heftig teuer werden. Ich weiß ja, dass solche monsterlangen Postings ermüdend sind, aber in einem solchen Fall halte ich es für elementar wichtig, wenn die Leser, die vielleicht selber mal etwas gewerblich produzieren wollen und sich hier Informationen holen, diese auch so ausführlich bekommen, dass sie sich nicht in die Nesseln setzen.


    Viele Grüße,
    Marcus

    Der Propeller eines Flugzeuges ist nichts weiter, als ein überdimensionaler Ventilator, der den Piloten im Fluge kühlt: Hört der Prop auf zu drehen, fängt der Pilot an zu schwitzen . ;) :]

    2 Mal editiert, zuletzt von its-magic ()

  • Zitat


    abgesehen davon: wenn mir der kunde schriftlich garantiert, daß er die rechte bereits besitzt, dann kann es mir egal sein, ob er sie hat, denn ich veröffentliche den film ja nicht. das muß er schon selbst machen und falls er die rechte wider besseren wissens nicht besitzt, ist ER dran und nicht ich.


    Zitat

    So ist es. Davon stand aber nirgends etwas ;)


    doooch, aber lassen wir das. ich will ja auch keine rechtsberatung hier machen, denn ich bin kein rechtsanwalt. ich hatte in meiner ausbildung nur ein paar wochen "medienrecht" und der dozent (ein medien-anwalt) hat uns gesagt, daß sich ein kopierwerk auch auf eine schriftliche erklärung verlassen muß, daß der auftraggeber die rechte an dem filmmaterial besitzt, wenn es dies vervielfältigt.


    Zitat


    das alleinige herstellen eines films, in dem ein geschütztes werk vorkommt, ist ja noch nicht strafbar. erst die veröffentlichung macht daraus ein vergehen, falls der veröffentlichende die rechte nicht besitzt.


    Zitat

    Das ist falsch! Wie das Wort "herstellen" bereits sagt, wird etwas hergestellt und somit sind die Herstellungrechte betroffen, die bereits dafür vorliegen müssen. Und für die ist es egal, ob das Werk veröffentlicht wird oder nicht. Hier zählt nur die gewerbliche Nutzung.


    wenn ich nicht fahrlässig oder grob fahrlässig handle (z.b. wider besseren wissens), dann kann ich sehr wohl so etwas tun. ich habe mir ja schließlich schriftlich geben lassen, daß der kunden die rechte daran besitzt. es ist einem videohersteller oder einem kopierwerk nicht zuzumuten, eine tagelang dauernde recherche für jeden auftrag durchzuführen, um die "unschuld" eines kunden zu beweisen. mal abgesehen,d aß der kunde schon lange bei der konkurrenz sitzen würde.


    beispiel aus einem ganz anderen bereich:


    jemand ruft einen schlüsseldienst an und der soll eine wohnungstür öffnen. der schlosser verlangt vor der öffnung ordnungsgemäß einen nachweis, daß der kunde wirklich in der wohnung wohnt und der kunde zeigt ihm dafür den personalausweis.
    nun öffnet der schlosser die tür und der kunde bezahlt ihn. der schlosser fährt ab und der kunde räumt die wohnung aus und verkrümelt sich.


    ein einbruch mit hilfe des schlüsseldienstes!
    wer ist schuld? hat sich der schlosser strafbar gemacht?


    nein! denn er hat alle seine möglichkeiten genutzt, die identität des kunden und seine legitimation zu prüfen. es liegt also kein fall von fahrlässigkeit vor.
    der kunde könnte ja sehr wohl in dem haus wohnen, aber in einer anderen wohnung -> pech gehabt, kann passieren (ist unwahrscheinlich).
    der kunde hat einen gefälschten oder gestohlenen personalausweis benutzt -> passiert öfter, aber sonst gibts wohl kaum möglichkeiten, VOR der türöffnung die identität zu überprüfen.


    wie man sieht, unwissenheit schützt eben manchmal doch vor strafe.

  • Zitat

    Original von its-magic
    Sei bitte nicht böse, aber so wie das ursprünglich formuliert war, mußte das mißverstanden werden und das kann heftig teuer werden. Ich weiß ja, dass solche monsterlangen Postings ermüdend sind, aber in einem solchen Fall halte ich es für elementar wichtig, wenn die Leser, die vielleicht selber mal etwas gewerblich produzieren wollen und sich hier Informationen holen, diese auch so ausführlich bekommen, dass sie sich nicht in die Nesseln setzen.


    Viele Grüße,
    Marcus


    es sollte sich sowieso jeder gewerblich arbeitende die AGB von einem rechtsanwalt erstellen lassen. das sieht man auch leicht an den "strittigen klauseln" im link AGB Giftküche, die solche AGB-klauseln enthalten, die von der wettbewerbszentrale bereits abgemahnt wurden.


    gib einfach mal bei google einige der sätze (muß in anführungsstrichen stehen!) ein, die dort beschrieben sind und du wirst sehen, wie viel firmen einfahc die AGB von anderen firmen abschreiben (und sich damit in ernste schwierikeiten bringen).

  • Hi Arndt,
    entschuldige bitte, wenn ich nachhake, aber Du gibst hier Informationen weiter, die zunächst unvollständig sind, ergänzt sie anschließend und schreibst dann noch, dass Du das so bereits erwähnt hast..... :gruebel:


    Siehe Hier:


    Zitat

    Original von camworks



    doooch, aber lassen wir das.


    Lassen wir es doch mal nicht und fragen noch mal nach ;) : WO stand das denn? Du hast in Deinem ersten Posting nichts davon erwähnt, dass Du die schriftliche Erklärung von Deinem Kunden hast, dass er der Rechteinhaber ist.
    Dann schreib es doch auch gleich so, und ergänze es nicht im Folgeposting und sage mir nun, dass Du es doch so da stand.
    Leider hast Du Dein Ursprungsposting ja nun gelöscht,... so können wir das ja nun nicht mehr nachvollziehen.......


    Zitat


    ... ich will ja auch keine rechtsberatung hier machen, denn ich bin kein rechtsanwalt. ich hatte in meiner ausbildung nur ein paar wochen "medienrecht" und der dozent (ein medien-anwalt) hat uns gesagt, daß sich ein kopierwerk auch auf eine schriftliche erklärung verlassen muß, daß der auftraggeber die rechte an dem filmmaterial besitzt, wenn es dies vervielfältigt.


    Das ist so auch vollkommen korrekt!
    Das stand aber so nie zur Debatte.


    Zitat


    wenn ich nicht fahrlässig oder grob fahrlässig handle (z.b. wider besseren wissens), dann kann ich sehr wohl so etwas tun. ich habe mir ja schließlich schriftlich geben lassen, daß der kunden die rechte daran besitzt.


    Ebenfalls vollkommen korrekt.
    Du hattest aber anfangs mit keinem Wort eine schriftliche Erklärung erwähnt und diese kleine "Nebeninformation" stellt die gesamte Sachlage in eine andere Gewichtung. Mitunter ist schon von Vorteil, etwas detailliertere Info's zu geben.
    Wenn man eine schriftliche Erklärung hat, ist der Sorgfaltspflicht genüge getan. Aber wie gesagt, das sollte dann auch gleich erwähnt werden.




    Zitat


    (gekürzt)...ein einbruch mit hilfe des schlüsseldienstes!
    wer ist schuld? hat sich der schlosser strafbar gemacht?


    nein! denn er hat alle seine möglichkeiten genutzt, die identität des kunden und seine legitimation zu prüfen. es liegt also kein fall von fahrlässigkeit vor.....(snipp)


    Mal abgesehen davon, dass das sachlich vollkommen richtig ist, fehlt mir der Zusammenhang zur Ursprungsproblematik... :gruebel: :
    Du sagtest, es nicht strafbar, wenn man etwas nur herstellt, Ich schrieb, das auch dabei die Herstellungsrechte bereits zu beachten sind. Soweit so gut.
    Wenn Du sie hast, ist es doch gut und wenn der Kunde sie hat und Dir das schriftlich versichert ist es auch absolut perfekt.
    Aber dann halte ich es auch für absolut elementar, das hier von vornherein unmißverständlich zu erwähnen.
    Ich glaube, wir meinen beide durchaus das Gleiche, und reden einfach nur ein wenig aneinander vorbei.
    Ist ja auch nicht tragisch, hauptsache ist doch, adss abschließend jeder die nötigen Informationen bekommen kann..


    Zitat


    gib einfach mal bei google einige der sätze (muß in anführungsstrichen stehen!) ein, die dort beschrieben sind und du wirst sehen, wie viel firmen einfahc die AGB von anderen firmen abschreiben (und sich damit in ernste schwierikeiten bringen).


    Oh ja, das ist leider in der Tat so und ich habe nicht wenige davon schon darauf angesprochen,.... man soll sich wirklich wundern, was da so für Reaktionen kommen.... :sprachlos
    Ist ja auch zugegeben nicht ganz einfach, muß aber leider auch sein.
    BTW: Ist das nun Zufall, dass Deine AGB's einen Stand vom 10.02.05 haben? ;) ;) ;)


    Viele Grüße,
    Marcus

    Der Propeller eines Flugzeuges ist nichts weiter, als ein überdimensionaler Ventilator, der den Piloten im Fluge kühlt: Hört der Prop auf zu drehen, fängt der Pilot an zu schwitzen . ;) :]

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  • nein, das ist kein zufall. das liegt an etwas, was ich vorher nicht wußte, was in der AGB Giftküche aber als abmahnfähg drinsteht und was ich natürlich geändert habe. ich habe dann gleich die letzten zwei absätze neu geordnet. das ist auch der grund, warum ich mein allererstes posting gelöscht habe, da dort in zwei absätzen fast das gleiche drin stand.
    und dort stand nicht "schriftlich", sondern daß der Kunde für die Rechte selbst zu sorgen hat und mich daher freistellt. das ist zwar weniger ausführlich, aber trotzdem sachlich das gleiche, denn ich lasse mir immer alles schriftlich geben (ich bin formularjunkie :ironie: )


    Abgesehen davon ist die schriftform für solch eine versicherung nicht zwingend vorgeschrieben. man ist dann nur auf der sicheren seite.

  • Um noch 'mal auf die eingangs gestellte Fragestellung zurückzukommen...


    Wie sieht es denn Eurer Ansicht nach aus, wenn der Kunde sein Werk musikalsich so hinterlegt bekommt, wie er es wünscht, dafür auch bezahlt, eine gewisse Anzahl an Kopien erhält und diese aber nicht öffentlich aufführen möchte bzw. zusagt, dies nicht zu tun.


    Würde es in einem solchen Fall genügen schriftlich festzuhalten, dass Kunde darüber aufgeklärt wurde, dass...


    Um was es mir GEMA-rechtlich geht ist, ob der kommerzielle Aspekt - und um einen solchen handelt es sich ja, wenn man dafür keine Kamele nimmt - eine gewisse Entlastung erfährt, wenn die Arbeit zwar vergütet, nicht aber offiziell aufgeführt wird?! Man könnte in diesem Fall beispielsweise annehmen, der Kunde ordert 10 Kopien und verteilt diese in der Familie/Verwandschaft/Bekanntenkreis. Die Frage die sich dann stellt wäre doch auch die, ab wann eine Aufführung nach bundesrepublikanischem Recht als "öffentlich" zu bewerten wäre?


    Wie seht Ihr das? Danke für ein bißchen (mehr) Brainstorming! :schal:

  • Ich denke hier geht es schon weniger um die öffentliche Auffühung, als um eine "öffentliche Verbreitung".
    Du verdienst ja mit diesem Werk Geld, in dem du es mit dieser Musik verkaufst.
    Ob es dann veröffentlicht wird oder nicht. Ich denke, es reicht hier einzig und allein schon die Verbreitung von GEMA Musik.
    Du darfst ja auch keine CDs kopieren und verkaufen, auch wenn der Käufer die Musik nur zuhause hört.


    bego

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    Original von SoyYo
    wann eine Aufführung nach bundesrepublikanischem Recht als "öffentlich" zu bewerten wäre?


    Moin,
    oh das ist einfach. Öffentlich ist
    -wenn Nicht-Freunde-Verwandtees sehen
    -es außerhalb der privaten Wohnung gezeigt wird
    -unabhängig ob gratis oder gegen Entgeld
    -wenn der private Raum Zugang zur Öffentlichkeit hat
    (Hinterzimmer der Gastronomie, Beamer im Garten auf Leinwand)


    Desweiteren ist alles gemapflichtig, wenn dafür Geld genommen wird, selbst Auslagenersatz. Paradebeispiel: die Schulvorführung in der Aula, wo die Schüler auf der (Abschluß)Feier nach dem Ghettoblaster rocken.
    Die Kopien dieser nicht öffentlichen Veranstaltung sind gemapflichtig sobald die DVD Kopien gegen Bezahlung, und sei es nur der Auslagenersatz für den Rohling, an die beteiligten Eltern ausgehändigt wird, selbst dann wenn es alle Freunde und Bekannte wären!


    Die GEMA Gebühr als solches, wäre ja vom Aufwand abgesehen, noch locker zu verschmerzen, ca. 5% des Erlöses, aber wo es richtig teuer wird, ist das Verwertungsrecht des Künstlers, was Trotz GEMA immer noch on Top oben drauf kommt.
    Gruß
    Ulrich

  • Hi Rene


    Zitat

    Original von SoyYo
    Wie sieht es denn Eurer Ansicht nach aus, wenn der Kunde sein Werk musikalsich so hinterlegt bekommt, wie er es wünscht, dafür auch bezahlt, eine gewisse Anzahl an Kopien erhält und diese aber nicht öffentlich aufführen möchte bzw. zusagt, dies nicht zu tun.


    Die Sache ist an sich ganz einfach, denn es geht eigentlich nicht um die öffentliche Aufführung, sondern um die Vervielfältigungsrechte, die im Meldebogen BT bei der Gema angemeldet werden.
    Für Privatleute ist die Sache einfach: Bis zu 8 Kopien sind Privatpersonen erlaubt. Alles, was darüber hinausgeht ist entsprechend melde- u. gebührenpflichtig. (Quelle: Gema)
    Gewerbliche Produktionen sind ab der ersten Kopie melde- u. gebührenpflichtig, sofern Musik verwendet wird, deren Urheber von der Gema vertreten werden.
    NOCH'N EDIT, Sorry: Meldepflichtig sind natürlich auch Werke, mit gemafreier Musik, nur fallen dann keine Gebühren an.
    Wenn ich eine 500er Auflage DVD's erstelle und an Privatkunden abverkaufe, werden die sicherlich nicht vorhaben, dass öffentlich aufzuführen, aber es ist halt eine Vervielfältigung mit gewerblichen Charakter ;( .
    Was die Aufführung angeht, so ist diese ohnehin nicht erlaubt. In ihrem "Merkblatt für die rechtlichen Lizensierungsgrundlagen der Gema zur Herstellung von DVD-Produktionen" fordert die Gema ohnehin einen entsprechenden Vermerk:
    Zitat:
    1. Gestaltung des Trägers und der Einleger etc.
    1.1 Die Etiketten,Träger u. Inlays sind mit folgenden Angaben zu versehen:
    1.1.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Kein Verleih! Keine unerlaubte Vervielfältigung, Vermietung, Aufführung, Sendung!



    Zitat


    Würde es in einem solchen Fall genügen schriftlich festzuhalten, dass Kunde darüber aufgeklärt wurde, dass...


    Wenn er auch über die Höhe der Gebühren aufgeklärt wurde; Ja.
    EDIT: Das entbindet den Hersteller des Werkes natürlich nicht von seiner Meldepflicht gegenüber der Gema.


    Zitat


    Um was es mir GEMA-rechtlich geht ist, ob der kommerzielle Aspekt - und um einen solchen handelt es sich ja, wenn man dafür keine Kamele nimmt - eine gewisse Entlastung erfährt, wenn die Arbeit zwar vergütet, nicht aber offiziell aufgeführt wird?!


    Wie gesagt, das Vervielfältigen ist es bereits.


    Zitat


    Man könnte in diesem Fall beispielsweise annehmen, der Kunde ordert 10 Kopien und verteilt diese in der Familie/Verwandschaft/Bekanntenkreis. Die Frage die sich dann stellt wäre doch auch die, ab wann eine Aufführung nach bundesrepublikanischem Recht als "öffentlich" zu bewerten wäre?


    Das wäre schon wieder fast ein eigenes Thema ;)
    Generell ist alles öffentlich, worauf Jeder Zugriff hat.
    Soll heißen, führt man etwas vor, egal ob entgeltlich oder nicht, und jede beliebige Person hat die Möglichkeit zuzusehen, ist es eine öffentliche Aufführung.
    Grenzt man den Kreis der Zuschauer jedoch soweit ein, dass nur Personen, die untereinander einen gemeinsamen Bezug haben, die Vorführung sehen können, so handelt es sich um eine nichtöffentliche Aufführung.
    Z.B: Der örtliche Taubenzüchterverein macht einen Ausflug und ein Mitglied der Gruppe filmt das Ganze, vertont es hübsch und führt es im Vereinsheim den anderen Vereinsmitgliedern vor. Nur die Mitglieder sind anwesend, vereinsfremde Personen haben keinen Zutritt.


    Allerdings gab es in jüngster Vergangenheit einen findigen Anwalt, der es wohl geschafft haben soll, selbst einen solche Vorführung als öffentlich hingestellt bekommen zu haben.
    Damit habe ich mich allerdings noch nicht näher beschäftigt, dafür also hier keine Gewähr......


    Aber wie gesagt, die öffentliche Vorführung ist eher nicht das Problem.
    Für uns zählt bereits die Verwertung eines Musikstückes und deren Vervielfältigung.... snief....


    Viele Grüße,
    Marcus

    Der Propeller eines Flugzeuges ist nichts weiter, als ein überdimensionaler Ventilator, der den Piloten im Fluge kühlt: Hört der Prop auf zu drehen, fängt der Pilot an zu schwitzen . ;) :]

    2 Mal editiert, zuletzt von its-magic ()