Rechtliche GEMA-Frage

  • Hallo zusammen,


    wenn ein Kunde wünscht, einen für ihn erstellten Clip mit einer bestimmten Musik - in diesem Fall etwas Indisches - zu hintermalen und diesen Tonträger selbst zur Verfügung stellt... Bin ich als gewerblicher - nicht privater - Anbieter eines Videos damit "aus dem Schneider" oder könnte einem die GEMA somit immer noch ein "Strick drehen"?


    In der Rechnung/Auftragsbestätigung würde ich dann u. a. niederschreiben, dass die oder ein bestimmter Teil der Nachvertonung von sich im Eigentum des Auftraggebers befindlichen Tonträgern stammt.


    Was würdet Ihr mir raten? Hat jemand diesbezüglich schon (ähnliche) Erfahrungen sammeln dürfen/müssen?



    Danke! :schal:

  • Hmmmmm,
    ich würde ehrlich gesagt die Finger davon lassen, oder in irgendeiner Form bei der GEMA nachfragen.


    Ich könnte mir vorstellen, das die im Zweifelsfall davon ausgehen, das du als Profi da sicherlich mehr weißt als dein Kunde. Der ist sozusagen »ahnungslos«


    Mir fällt da immer die Situation mit dem Alkohol im Straßenverkehr ein.
    Du fährst mit einem Freund, Bekannten oder wem auch immer...
    Die Person hat getrunken und du hinderst diese nicht daran zu fahren...
    usw. usw.


    Mir hat mal jemand gesagt,da die bei der GEMA auch keine Unmenschen sind, aber bestätigen kann ich da jetzt nicht.


    Es wäre natürlich auch zu überlegen, mit wieviel Aufwand du die Audiodatei verändern könntest, ohne den tatsächlichen Character völlig zu verlieren




    Wie gesagt, nur meine persönliche Meinung, so aus dem Bauch raus

  • Hallo Rene


    vorweg: Ich habe diesbezueglich weder praktische Erfahrung noch
    "echtes" Wissen...


    Meine Haltung waere, dass Du den Kunden auf moegliche Probleme
    hinweisen solltest. Wenn er 'trotzdem' seine Musik verwendet sehen
    will, wuerde ich diesen expliziten Wunsch, zusammen mit einer
    Erklaerung, dass Du ihn ueber die Risiken informiert hast, er diese
    Vertonung explizit wuenscht, und garantiert, Dich vor rechtlichen etc
    Konsequenzen zu schuetzen, in den Vertrag einbauen bzw als Zusatz
    mit aufnehmen. Das ist im Englischen glaub' ich das schoene Wort
    "indemnify", das Du in fast jeder Lizenzvereinbarung findest.
    Als gewerblicher vielleicht sicherheitshalber einen Rechtsanwalt
    (mit entsprechender Spezialisierung) beauftragen, Dir so einen
    Vertragsteil als Formular zu gestalten, sodass es auch rechtlich
    "dicht" ist.


    Hope this helps


    -- Volker

  • hallo rene,


    wenn dir der kunde sagt, spring von 5ten stock runter, wirst du das auch nicht tun.
    und wenn dann nur wenn du überzeugt bist das dir nichts passiert! 8)


    daher wenn der kunde seine eigen gewählte musik der GEMA pflichtig ist einbauen will von dir, ist der einzige korrekte weg, das der kunde bei GEMA eine lizenz diesbezüglich ansucht (bekommt) und mit dieser unterlage kannst du befreiend die musik einbauen und brauchst dich nicht kümmern um verwendungszweck.


    aber diese lizenz jedenfalls kopieren und zum rechnung legen in buchhaltung.

  • Hi,


    auch ich habe keine praktische Erfahrung mit der GEMA. Ich würde im Zweifelsfalle zu einem Rechtsanwalt gehen (es gibt spezielle Anwälte für Urheber-Recht). Bei ca. 200€/Stunde sicher eine sinnvolle Invenstition. Vor allem wenn man bedenkt, welchen Ärger man sich einhandeln kann.


    Die GEMA ist keine "einmalige" Abgabe, welche bei der erstellung eines Filmes fälltig wird. Die GEMA ist vor allem "Volumen" abhängig. D.h. bei öffenltichen Aufführungen wieviele Zuschauer, bzw. bei Vertrieb die Anzahl der Datenträger.
    Du erstellst lediglich ein "Master", mit der vom Kunden gewünschten Musik. Der Kunde stellt selbst die benötigten Kopien her. Die Urheber-Rechte sind dann vom Auftraggeber zu klären, da nur dieser die Anzahl der vertriebenen Datenträger kennt und diese an die GEMA oder sonstige Rechte-Inhaber melden muss.


    Lange Rede, kurzer Sinn: Setze einen "Vertrag" auf, in dem Du darauf hinweist, das der Auftraggeber für evtl. Abgaben an die GEMA und an sonstige Rechte-Inhaber verantwortlich ist.
    Lege als Anlage eine Lister aller verwendeten Musik-Stücke und deren Länge im Video bei. Das erleichtert dann die Abrechnung.
    Du musst den Auftraggeben auf jedenfall nachweislich über diesen Sachverhalt aufklären.


    Einen solchen Vertrag würde ich mir einmalig von einem Rechtsanwalt aufsetzen lassen.


    Grüße


    Gerd

  • Hallo Gerd & all


    zumindest bei der SUISA (schweizer GEMA) ist es so, dass die
    Synchronisationsrechte (die beim Erstellen des Masters faellig
    werden) bei kleinen Auflagen die Auffuehrungs/Vervielfaeltigungsrechte
    locker in den Schatten stellen. Da werden selbst im einfachsten
    Fall gemaess Auskunft locker CHF50-100 (ca EUR35-67) pro Minute
    Musik faellig. Musik der Beatles oder der Rolling Stones ist de facto
    nicht bezahlbar...
    Fuer Auffuehrung/Vervielfaeltigung wird dagegen in % des
    Verkaufs/Eintrittspreises abgerechnet.
    So habe ich das jedenfalls verstanden.


    -- Volker

  • Hi Leutz,


    Abgesehen von der Verwertungsrechten greift bei einem Video das Persönlichkeitsrecht des Künstlers, dessen Musik du verwenden willst.


    Der Künstler hat ein Recht darauf zu entscheiden, ob seine Musik mit der Art Video die du machst, in Verbindung gebracht wird.


    Deswegen braucht mach rechtlich gesehen auch die Genehmigung des Künstlers. Diese Aussage stammt von einem Anwalt Fachgebiet Medienrecht.

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    Ciao und Servus
    Armin


    -------Das Einzige was durch Teilen wächst ist Wissen-------

  • Da hat man es fürs Fernsehen leichter. Sender haben da ne Ausnahmeregelung. Da darf man für seine Filme (alle?) Musik nutzen und muss sich nicht die Rechte des Komponisten einholen. Man muss aber ne Gemameldung beim Sender abgeben, wo alle Titel mit Komponisten aufgeführt sind. Der Sender zahlt dann die Gemagebühren.


    Sobald man aber einen Film auf DVD/VHS verkaufen will, muss man die Rechte des Komponisten besorgen und die dann anfälligen Gema Gebühren zahlen.


    bego

  • Ich habe gerade für einen kurdischen Regisseur den Film fertig geschnitten.
    Hier wünschte der Auftraggeber den Einsatz kurdischer Musik.


    Kurdische Musik und Ihre Interpretne unterliegen nicht der GEMA.
    Hier wäre wenn überhaupt die Bestimmungen der Indischen "GEMA"
    zu beachten, eher aber die Belange der Interpreten.


    Zum anderen ist die Mentalität in diesen Ländern eine ganz andere.
    Dort sieht man es längst nicht so "Deutsch" wie hier.

  • Moin Moin,


    da ich praktische Erfahrungen mit der Gema habe, weil ich mich mal intensiv mit dieser Thematik beschäftigt habe, kann ich vielleicht ein wenig weiterhelfen und versuche mal Licht ins Dunkel zu bringen:


    1. rene:
    Das Verwenden eines Tonträgers ist nicht nur ein Problem der Gema, die ja nur die Urheberrechte vertritt, hier greift das Herstellungsrecht und Leistungsschutzrecht, das der Tonträgerhersteller und der Verlag hat. Wer Eigentümer des Tonträgers ist, ist gleichgültig. Was zählt ist die Verwendung.
    Neben den Gemarechten gilt es daher ebenfalls die Leistungschutz- und Herstellungrechte abzugelten, die einen an den Verlag, die anderen an den Tonträgerhersteller.
    Als Firma, bzw. im Zuge einer gewerblichen Produktion sind diese Rechte selbstverständlich auch dann abzugelten, wenn der Kunde den Tonträger mitbringt.
    Mein Tipp: Laß es! Oder aber kläre den Kunden darüber auf, dass er die Rechte abzugelten hat. Dann aber muß er auch über die zu erwartende Höhe der Gebühren informiert werden, soweit er ein Privatkunde ist (Erklärung unter 2.)


    2. @Arndt:
    Diese AGB Klausel ist nicht ganz einfach. Nämlich dann, wenn der Kunde ein Privatkunde ist. Von diesem nämlich darf man nicht erwarten, dass er sich der Höhe der hier anfallenden Gebühren bewußt ist. Somit ist diese Klausel für einen Privatkunden unwirksam, denn dieses Wissen dürfen wir nicht voraussetzen. Anders ist es dann, wenn er über die Höhe der Gebühren aufgeklärt wurde und er dies bestätigt hat. Dieser Satz sollte dem zugefügt werden. Ist der Kunde ebenfalls Gewerbetreibender in dieser Branche, reicht diese Klausel, denn hier darf erwartet werden, dass er sich damit ausreichend auskennt.


    2. @ Armin:
    Wenn der Anwalt das so gesagt hat, wäre ich ein wenig skeptisch,....
    Zunächst einmal gilt eine Band z.B. bei einer Hochzeit als "bildnerisches Beiwerk" im Sinne des §23 des Kunsturhebergesetzes (KuG) und somit darf er gefilmt und das Bild mit Ton entsprechend verwertet werden.
    Dazu kommt, dass die Musiker ohnehin in diesem Falle damit rechnen müssen, dass solche Events gefilmt werden.
    Allerdings kann sich natürlich jeder auf sein Persönlichkeitsrecht berufen.
    Das allerdings ist nicht Sache des Filmers, sondern eine Bringschuld dessen, der nicht gefilmt werden will. Das Persönlichkeitsrecht, welches Bestandteil des Grundgesetzes ist, gibt jedem das Recht, eine Veröffentlichung einer Aufnahme zu unterbinden, aber er muß auf Dich zukommen, nicht umgekehrt.
    Der Filmer muss immer eine Genehmigung von gefilmten Personen einholen, wenn die Aufnahmen veröffentlicht werden sollen, (§22 KuG), es sei denn diese Personen fallen unter die Ausnahmen, die durch die §§ 23 und 24 des KuG definiert werden (dazu gehört u.a. auch das bildnerische Beiwerk).
    Wer also auf einer Hochzeit Musik macht, muß als Beiwerk (es geht ja um das Hochzeitspaar) nicht gefragt werden, hat aber immer das Recht, die Veröffentlichung zu unterbinden (nicht das Filmen). Ist der Gefilmte jedoch ein Protagonist oder eine Hauptperson oder geht es speziell um diesen Musiker/ diese Band, ist eine Genehmigung nötig.


    3. BTW:
    Wer eine Hochzeit oder sonst ein Event filmt und dabei Musik aufnimmt und diese Aufnahmen verwertet, muß ebenfalls Gemagebühren etc. entrichten! (Quelle: Gema!)
    Ich habe mal von einem Hochzeitsfilmer die Auskunft bekommen, dass er Wunschmusik der Kunden einspielt, sich von diesen aber die CD geben läßt und davon dann die Musik verwendet, weil das dann noch eine Privatkopie ist,....... weit gefehlt, wie gesagt, der Eigentümer des Tonträgers ist wurscht, was zählt ist die Art der Verwertung.


    Und ja: Das Fernsehen hats richtig gut (neidneidneid... ;) ) Die dürfen aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages tatsächlich Alle Musikwerke verwerten, selbst wenn die Künstler eine solche Verwertung ausdrücklich ausschließen :evil: :evil:
    Wir dürfen es nicht,..... X(


    Sorry, nun hab ich's mal wieder geschafft, einen Roman zu schreiben.... :rolleyes:


    Viele Grüße,
    Marcus




    Ach ja: Wen die Gebühren an die Verlage und Plattenfimen interessieren:
    Je nach Popularität nimmt z.B. die BMG 3 bis 5-stellige Eurosummen pro Titel
    Bei der EMI liegen die Gebühren im Schnitt bei 4000 Euronen......Mennoo,.... ;)
    Die Gemagebühren fallen da mit gerade mal 5,25% vom Kaufpreis einer DVD (nicht VHS) doch wirklich moderat aus, oder?


    Und abschließend noch der notwendige Hinweis: Dies ist keine Rechtsberatung, weil darf ich nicht als Nichtjurist, mach ich demnach natürlich auch nicht, gebe nur meinen aktuellen Informationsstand weiter.

    Der Propeller eines Flugzeuges ist nichts weiter, als ein überdimensionaler Ventilator, der den Piloten im Fluge kühlt: Hört der Prop auf zu drehen, fängt der Pilot an zu schwitzen . ;) :]

    Einmal editiert, zuletzt von its-magic ()

  • wow, Marcus.
    Das war echt ausführlich. Du hast natürlich völlig recht.
    Ich hab mich dabei aber eigentlich auf Musik für die Nachvertonung bezogen. Ist wohl nicht so ganz klar geworden, sorry.

    ##################
    Ciao und Servus
    Armin


    -------Das Einzige was durch Teilen wächst ist Wissen-------

  • Zitat

    Original von its-magic
    Moin Moin,


    2. @Arndt:
    Diese AGB Klausel ist nicht ganz einfach. Nämlich dann, wenn der Kunde ein Privatkunde ist. Von diesem nämlich darf man nicht erwarten, dass er sich der Höhe der hier anfallenden Gebühren bewußt ist. Somit ist diese Klausel für einen Privatkunden unwirksam, denn dieses Wissen dürfen wir nicht voraussetzen. Anders ist es dann, wenn er über die Höhe der Gebühren aufgeklärt wurde und er dies bestätigt hat. Dieser Satz sollte dem zugefügt werden. Ist der Kunde ebenfalls Gewerbetreibender in dieser Branche, reicht diese Klausel, denn hier darf erwartet werden, dass er sich damit ausreichend auskennt.


    ich arbeite nur mit gewerbetreibenden und weise diese zusätzlich auf die hohen kosten hin, gebe denen einen link auf die gema-website und dort können sie sich die telefonnummer für preisanfragen holen.


    mein beispiel "hochzeitsfilmer" war nicht auf mich bezogen, sondern nur ein allgemeines beispiel zur verdeutlichung.


    abgesehen davon: wenn mir der kunde schriftlich garantiert, daß er die rechte bereits besitzt, dann kann es mir egal sein, ob er sie hat, denn ich veröffentliche den film ja nicht. das muß er schon selbst machen und falls er die rechte wider besseren wissens nicht besitzt, ist ER dran und nicht ich.
    das alleinige herstellen eines films, in dem ein geschütztes werk vorkommt, ist ja noch nicht strafbar. erst die veröffentlichung macht daraus ein vergehen, falls der veröffentlichende die rechte nicht besitzt.

  • Zitat

    Original von Armin Gremmelmaier
    wow, Marcus.
    Das war echt ausführlich. Du hast natürlich völlig recht.
    Ich hab mich dabei aber eigentlich auf Musik für die Nachvertonung bezogen. Ist wohl nicht so ganz klar geworden, sorry.


    Hi Armin,
    ups, sorry, das hatte ich wirklich erst beim zweiten Lesen richtig verstanden, mein Fehler :rolleyes:
    Stimmt natürlich, der Komponist darf entscheiden, zu welchem Zwecke seine Musik verwertet wird.


    Viele Grüße,
    Marcus

    Der Propeller eines Flugzeuges ist nichts weiter, als ein überdimensionaler Ventilator, der den Piloten im Fluge kühlt: Hört der Prop auf zu drehen, fängt der Pilot an zu schwitzen . ;) :]